Stellt der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug zur Nachtzeit auf einen Gehweg, also vorschriftswidrig, ab, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, den Gehweg nicht als solchen erkannt zu haben, dann nicht exkulpieren, wenn die Gehsteigkante im Abstellbereich einen Niveauunterschied zur Fahrbahn von ca 12 cm aufweist, die Abstellstelle gut ausgeleuchtet ist, sohin bei gehöriger Aufmerksamkeit der Gehsteig als solcher erkannt werden kann.