Zitiert die Behörde erster Instanz in ihrem Schreiben vom 5.9.1994 (abgefertigt am 5.9.1994) bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung lediglich § 103 Abs 4 KFG 1967 und führt den vermeintlichen Tatort sowie die vermeintliche Tatzeit an, so stellt dieses Schreiben in Ansehung der die Tat betreffenden Sachverhaltselemente keine den Erfordernissen des § 32 Abs 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung dar, weil die Bestimmung des § 103 Abs 4 KFG mehrere Tatbestände enthält (Einstellung des Verfahrens).