TE Vwgh Beschluss 2001/6/20 2000/06/0117

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch E, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in B, gegen die Erledigung der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juni 2000, Zl. A 17-284/2000-2, betreffend einen Beseitigungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen "Bescheid" vom 3. Februar 2000 wurde der "P - Ein Betrieb der G-Gruppe" gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, eine nähere bezeichnete Werbeanlage binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Im Betreff ist diese erstinstanzliche Erledigung genannt; nach der Anrede heißt es:

"Unter Bezugnahme o.a. Betreff erhebt die Berufungswerberin, die G Werbegesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 3.2.2000 (...) das Rechtsmittel der Berufung."

Der Schriftsatz ist auf einem Briefpapier verfasst, welches im Kopf den Wortlaut "P Ein Betrieb der G-Gruppe" aufweist. Eine entsprechende Stampiglie findet sich bei der Unterschrift, darunter steht allerdings maschinschriftlich "G Werbe Ges.m.b.H.".

Mit der angefochtenen Erledigung hat die belangte Behörde die "Berufung der P - Ein Betrieb der G-Gruppe" mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie "wegen Nichtigkeit auf Grund Mangelhaftigkeit der formellen Bescheidvoraussetzungen". Zu Letzterem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass schon der erstinstanzlichen Erledigung "mangels erkennbarer Bezeichnung des Bescheidadressaten jegliche Bescheidqualität" mangle. Mit der angefochtenen Erledigung, welche abermals an die "P - Ein Betrieb der G-Gruppe" gerichtet sei, sei "offenbar" die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erledigung als unbegründet abgewiesen worden. Der angefochtene "Bescheid" sei "absolut nichtig und daher rechtlich nicht wirksam", weil als Bescheidadressat die rechtlich nicht existente "P - Ein Betrieb der G-Gruppe" angeführt werde. Bei dieser Bezeichnung des Adressaten sei auch nicht klar, ob sich diese Erledigung gegen die Beschwerdeführerin oder gegen die an der Beschwerdeführerin beteiligte P B Ges.m.b.H. bzw. die P A Ges.m.b.H. als deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin aufscheine, richte. Demnach sei der "im Bescheid" angeführte Adressat nicht individuell bestimmbar, weshalb "der Bescheid absolut nichtig" sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Darin heißt es, der Beschwerdeführerin sei vorweg zuzustimmen, dass sowohl die erstinstanzliche Erledigung als auch die nunmehr angefochtene Erledigung auf Grund eines Versehens an die rechtlich nicht existente "P - Ein Betrieb der G-Gruppe" als Adressatin ergangen sein. Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass der in der angefochtenen Erledigung angeführte Adressat individuell nicht bestimmbar sei, was zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen "Bescheides" führe. Der angefochtenen Erledigung komme keinerlei Bescheidqualität zu. Anschließend wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin während des anhängigen Beseitigungsverfahrens eine Bauanzeige hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlage eingebracht habe. Mit "Bescheid" vom 20. April 2000 sei die Ausführung des Vorhabens untersagt worden, wobei auch diese Erledigung an die "P - Ein Betrieb der G-Gruppe" gerichtet gewesen sei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. August 2000 zurückgewiesen worden, weil der "Untersagungsbescheid" angesichts des Fehlens eines individuell bestimmten Adressaten absolut nichtig, also ein "Nichtbescheid" sei. Dies habe für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass das von ihr angezeigte Vorhaben, nämlich die gegenständliche Werbeanlage gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG, als genehmigt gelte, weil nicht innerhalb der achtwöchigen Frist ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen worden sei.

Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig, dass die angefochtene Erledigung an einen rechtlich nicht existenten Adressaten gerichtet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Beurteilung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass demnach der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität mangelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1992, Zl. 88/07/0072, und vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0064). Damit fehlt es aber der gegenständlichen Beschwerde an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an einem anzufechtenden Bescheid. Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Juni 2001

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060117.X00

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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