Mit Bescheid der BH F vom 25.10.1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für drei Monate vorübergehend entzogen. Dieser Bescheid wurde am 14.11.1994 von der BH F abgefertigt; er erging gleichzeitig nachrichtlich an den GP R mit dem Auftrag, den Führerschein entgegenzunehmen bzw. bei Nichtablieferung denselben einzuziehen. Am 15.11.1994 gegen 18.00 Uhr suchte der Gendarmeriebeamte M den Beschwerdeführer auf. Er zeigte dem Beschwerdeführer die dem Gendarmerieposten zugegangene Bescheidausfertigung über den Entzug der Lenkerberechtigung und erklärte ihm, daß er den Führerschein gemäß diesem Bescheid einzuziehen habe. Der Beschwerdeführer übergab daraufhin bereitwillig seinen Führerschein dem Gendarmeriebeamten. Über allfällige Sanktionen für den Fall, daß er den Führerschein nicht aushändigen würde, wurde nicht gesprochen. Der Gendarmeriebeamte hatte auch nicht die Absicht, allenfalls Zwangsmittel einzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt war der oben erwähnte Bescheid der BH F dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt worden. Die bloße Aufforderung des Gendarmeriebeamten an den Beschwerdeführer den Führerschein auszuhändigen, stellt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Damit wurde weder unmittelbarer Zwang ausgeübt noch eine Situation geschaffen, in welcher der Beschwerdeführer eine derartige Zwangsausübung zu gewärtigen hatte. Daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vom gegenständlichen Geschehen überrascht war, vermag an der Freiwilligkeit der Herausgabe des Dokumentes nichts zu ändern. Das gleiche träfe sinngemäß auch für den (vom Beschwerdeführer allerdings nicht behaupteten) Fall des Vorliegens einer durch keinerlei Androhung begründeten subjektiven Angst des Betroffenen vor allfälligen Sanktionen bei einer Weigerung der Herausgabe des Dokumentes zu (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1992, Zl. 92/18/0150). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß das Ersuchen des Gendarmeriebeamten bei objektiver Betrachtungsweise dem Beschwerdeführer gegenüber nicht als Herausgabebefehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch in Erscheinung trat, dem er sich zur Vermeidung physischer Zwangsakte jedenfalls zu beugen hatte.