Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 52 a Z 7 a StVO (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge) ist die Bezeichnung des betreffenden Fahrzeuges als Lastkraftfahrzeug. Somit ist die Angabe, dieses Fahrverbot mit einem Fahrzeug mißachtet zu haben, nicht ausreichend.