Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe sind:
Daß der Beschuldigte außerstande ist, ohne eine Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen; weiters daß die kostenlose Beigebung des Verteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Es muß also der Beschuldigte sowohl mittellos sein wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die kostenlose Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem im Hinblick auf die zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. So sind Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu beurteilen (vgl Thienel "Das Verfahren der Verwaltungssenate", 2. Auflage, Seite 245 f, 249 und das Erkenntnis vom VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3). Dies liegt dann nicht vor, wenn dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis lediglich vorgeworfen wurde, ein Schallzeichen abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte.