In einem Sportverein, auch bei Aufteilung der Aktivitäten in einzelne Sektionen, ist der ehrenamtliche Obmann der nach § 9 Abs 2 VStG verantwortliche Beauftragte. Auch der Einsatz einer Ausländerin im Rahmen des Tennisbetriebes eines Sportvereines bedarf einer Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, wenn auch diese Tätigkeit nicht mit sonst üblichen Beschäftigungsverhältnissen im freien Wirtschaftsleben vergleichbar ist, da jedenfalls der Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich die Herstellung und Aufrechterhaltung einer bestimmten Ordnung auf dem Arbeitsmarkt bei Aufrechterhaltung der jederzeitigen Überprüfbarkeit, der Schutz inländischer Arbeitnehmer sowie der Schutz ausländischer Arbeitnehmer vor Ausbeutung, nur im geringen Maße berührt ist, sohin von unbedeutenden Folgen der Handlungen bzw Unterlassungen auszugehen ist. Ist ferner anzunehmen, daß der Ausländerin ein angemessenes Entgelt in Verbindung mit der Zahlung aller Abgaben entrichtet wurde, sowohl dem Beschuldigten kein Vorteil und dem Sportverein, als nicht auf Gewinn gerichtet, kein solcher zukam, sohin das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.