TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/20 99/06/0191

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E06204000;
E3L E16300000;
E6J;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art10;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art3;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art4;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art7;
61993CJ0447 Dreessen VORAB;
EURallg;
ZivTG 1993 §12 Abs1;
ZivTG 1993 §5 Abs1;
ZivTG 1993 §6 Abs1 Z1;
ZivTG 1993 §6 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Ing. J P in Ö, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß BMG-Novelle 2000, BGBl. Nr. 16) vom 12. September 1997, Zl. 91.514/491- III/7/97, betreffend Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis gemäß § 12 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. Juni 1995 (bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg eingelangt am 7. Juli 1995) beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der Befugnis eines Architekten mit dem näher angegebenen Kanzleisitz gemäß den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG).

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1995 wurde der Antrag gestützt auf § 5 Abs. 2 Z. 5 ZTG abgewiesen.

Auf Grund einer dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997, B 3258/95-10, aufgehoben.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abermals abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass gemäß § 5 Abs. 1 ZTG die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen sei, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen worden sei und kein Ausschließungsgrund vorliege. Gemäß § 6 Abs. 1 ZTG sei die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) u. a. nachzuweisen durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums (Z. 1) sowie durch die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung (Z. 3). Der Beschwerdeführer habe seinem Ansuchen Folgendes beigelegt:

1. Eine Bescheinigung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer Berlin über die Eintragung in das Verzeichnis für "Auswärtige Architekten", sowie eine Niederschrift über die "Verhandlung Ihres Antrages auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlin".

2. Einen Ausweis über die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Sachsen, sowie ein Schreiben dieser Kammer über die erfolgte Eintragung.

3. Ein Zeugnis der Steiermärkischen Landesregierung über die Absolvierung der zur Erlangung der Baumeister-Berechtigung vorgeschriebenen Prüfung.

Ein Nachweis über die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums sowie über die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden und auch nicht geltend gemacht worden. Da der Beschwerdeführer weder die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums noch die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachgewiesen habe, habe seinem Antrag mangels Vorliegens der fachlichen Befähigung nicht stattgegeben werden können.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2606/97-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung zwingender EU-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß der Richtlinie des Rates der EG vom 10. Juni 1985, 85/384 EWG, die in einem Mitgliedstaat der EU erteilten Befugnisse, als Architekt bzw. Zivilingenieur für das Bauwesen tätig sein zu dürfen, auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden müssen. Diesbezüglich widerspreche das ZTG dem geltenden EU-Recht. Der Beschwerdeführer sei nunmehr auf Grund der Urkunde vom 14. Juli 1998 der Architektenkammer Baden-Württemberg seit 3. Juli 1998 Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg und als freier Architekt mit dem Eintragungsort B unter der näher angeführten Nummer in die Architektenliste eingetragen (dazu wird die Urkunde über die Eintragung vom 14. Juli 1998 vorgelegt).

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.

Gemäß Art. 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 10. Juni 1985 (85/384/EWG) für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erkennt jeder Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Art. 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Art. 1 und deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung "Architekt" gemäß Art. 23 Abs. 1 die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Gemäß Art. 3 dieser Richtlinie müssen die zu den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nach Art. 2 führenden Ausbildungen durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist. Dieser Unterricht muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Architekten in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten (diese werden näher ausgeführt). Die Ausbildung gemäß Art. 2 muss nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sowohl den Anforderungen des Art. 3 als auch den nachstehenden aufgeführten Voraussetzungen entsprechen (so etwa in lit. a betreffend die Gesamtdauer der Ausbildung, die entweder 4 Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder mindestens 6 Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zu umfassen hat).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie teilt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Art. 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten oder zuständigen Stellen, die sie ausstellen.

Jeder Mitgliedstaat erkennt gemäß Art. 10 der Richtlinie die in Art. 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des 3. Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen.

Gemäß Art. 11 der Richtlinie sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 10

"a) in Deutschland

-

die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt (HfBK));

-

die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);

-

die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);

-

die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Jänner 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat".

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gemäß § 32 Abs. 7 ZTG von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. Solche Verordnungen können bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich führen dürfen, ferner dass Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.

Auf Grund der gemäß § 32 Abs. 7 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 394/1995 (EWR-Architekturverordnung) wurde u.a. im § 3 für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Niederlassung zur Ausübung des Berufes eines selbstständigen Architekten in Umsetzung der angeführten Architekturrichtlinie zugelassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

              "1.              Eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der 'Architekturrichtlinie' besitzt;

2. eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;

3. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;

4. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit."

§ 4 dieser Verordnung lautet:

"Fachliche Befähigung

§ 4. Für die im § 6 ZTG normierten Nachweise gilt folgendes:

1. Die Voraussetzung des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der 'Architekturrichtlinie', erworben hat.

2. Die Voraussetzung des Studiums und der Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 3 ZTG) erfüllt ein Antragsteller, wenn er nachweist, daß er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der 'Architekturrichtlinie', besitzt und entweder eine Berufsberechtigung erworben hat oder den Beruf eines Architekten rechtmäßig ausübt. In diesem Fall hat der Antragsteller einen von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ausgestellten Nachweis über die Erfüllung der im Art. 26 der 'Architekturrichtlinie' normierten Informationspflicht über die in Österreich geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und über das Berufs- und Standesrecht für Architekten zu erbringen."

Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen die angeführte EG-Architekturrichtlinie nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer führt selbst nicht ins Treffen, dass er ein Diplom, Prüfungszeugnis bzw. einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 10 und 11 der angeführten Richtlinie im Verfahren vorgelegt hätte bzw. vorlegen könnte. Die Behörde hat sich zwar in ihrer Entscheidung allein auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ZTG gestützt, ohne auf die angeführte EWR-Architektenverordnung einzugehen. Dass der Beschwerdeführer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Art. 7 und 11 der Architekturrichtlinie erworben hätte, dass er also § 4 Z. 1 und 2 der EWR-Architektenverordnung erfüllt, wird aber von ihm selbst nicht behauptet. Aus der angeführten Architekturrichtlinie der EG kann nicht - wie der Beschwerdeführer meint - abgeleitet werden, dass die in einem Mitgliedstaat der EU erteilten Befugnisse, als Architekt bzw. Zivilingenieur für das Bauwesen tätig zu sein, ohne jede Einschränkung auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden müssen. Es müssen vielmehr Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Anforderungen der Art. 3 und 4 der Richtlinie entsprechen, vorgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten einander Verzeichnisse der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mitteilen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den Anforderungen des Art. 3 und 4 entsprechen. Der Beschwerdeführer hat sich auf kein Diplom oder Prüfungszeugnis und keinen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 7 iVm Art. 11 lit. a der Architekturrichtlinie berufen, die von Deutschland mitgeteilt wurden. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar (vgl. dazu auch das Urteil des EuGH vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-447/93).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Juni 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060191.X00

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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