RS UVS Kärnten 1995/06/07 KUVS-290/3/95

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Rechtssatz

War ein Dienstnehmer einer Gesellschaft zum Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam (ua schriftliche Mitteilung an das Arbeitsinspektorat, Zustimmung des Betroffenen) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, so liegt auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die handelnde Gesellschaft vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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