Der Berufungsschriftsatz des Inhaltes:
"Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.1.1995 wurde über mein Vermögen das Konkursverfahren 41 S 1/95 eröffnet und Dr. X, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum Masseverwalter bestellt. Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 7.3.1995, ST-13032/93 wird fristgerecht Einspruch erhoben. Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ich beantrage die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Einsichtnahme in den Strafakt. Danach wird fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme abgegeben" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.