Ein begründeter Berufungsantrag nach § 63 Abs 3 AVG (Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG) liegt nicht vor, wenn nur - Einspruch- erhoben und ausgeführt wird: -Ich bin derzeit im polizeilichen Gefangenenhaus-. So ließ diese Berufung keinen Bezug zur bekämpften Entscheidung erkennen und wurde insbesondere nicht ausgeführt, ob sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch oder nur gegen die Strafhöhe richtet.