Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, daß sich der Beschuldigte trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aggressiv verhielt. Er mischte sich schreiend in eine Amtshandlung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein und unterstrich dies mit seinen gestikulierenden Händen. Das Verhalten des Beschuldigten führte dazu, daß die Amtshandlung der Sicherheitsorgane, nämlich die Befragung einer Auskunftsperson, behindert (insbesondere verzögert) wurde. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.