RS UVS Kärnten 1995/06/09 KUVS-412/10/95

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit vorschriftsgemäß durch ein funktionstüchtiges Gerät Laser LTI 20/20 TS/KM, Nr. 4495 auf einer Meßentfernung von 375 Meter gemessen, so macht diese Messung vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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