Die Übertretung nach § 3 Stmk JugendschutzG (nicht erlaubter Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu bestimmten Zeiten) wird, wenn sich der Berufungswerber (Jugendliche) mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelgung des Heimweges von der Arbeit verantwortet, nur dann im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben, wenn ein Hinweis auf das (konkrete) Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme stattfindet (vgl. u.a. VwGH vom 23.5.1986, 86/18/0018).