RS UVS Vorarlberg 1995/06/12 1-0134/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Rechtssatz

Es ist zulässig, eine Person, die nach ihrer Einvernahme im Verhandlungssaal verbleibt, zu einem späteren Zeitpunkt über eine bestimmte Angelegenheit neuerlich zu vernehmen (vgl. auch IndRME 1985/639).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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