Dringt ein Gendarmeriebeamter gegen den erkennbaren Willen des Eigentümers durch ein Garagenfenster in dessen Garage nach Verfolgen des Beschwerdeführers und Wahrnehmung des Schließens des Garagentores ein, so ist dieser Akt von Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig anzusehen, weil der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 8 EMRK verletzt wurde, da auch eine zu einem Wohnhaus gehörende Garage den Schutz nach Art 8 EMRK genießt. Das Vorgehen des Gendarmeriebeamten kann auch nicht mit dem Hinweis auf § 19 SPG (Erste Allgemeine Hilfeleistungspflicht) gerechtfertigt werden, wenn erwiesenermaßen dieses Vorgehen der Vornahme einer Lenkerkontrolle hinsichtlich des Vorliegens einer allfälligen Alkoholisierung zum Ziele hatte.