RS UVS Vorarlberg 1995/06/19 1-1092/94

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Rechtssatz

Die Bezeichnung "SCHOPF M.GEW. SALZ" ist nicht deutlich lesbar, da nicht klar ersichtlich ist, ob sich die Kennzeichnung auf ein Gewürzsalz oder aber auch beispielsweise auf ein mittleres Gewicht und nur eine Salzzugabe bezieht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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