Eine 1570 kg schwere Universalfräse, aufgelegt auf zwei Vierkanthölzer, darf nicht mit zwei Palettenhubwagen transportiert werden, weil diese nach der Betriebsanleitung ausschließlich für den Palettentransport eingesetzt werden dürfen. Auch die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs 2 zweiter Satz kommt nicht zur Anwendung, da im Hinblick auf die instabile Positionierung der Universalfräse eine solche Handhabung vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes aus nicht vertretbar ist.