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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §123 Abs9 idF 138/1998;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. September 1998, Zl. MA 15-II-A 33/98, betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse krankenversichert. Am 13. Jänner 1998 beantragte sie die Anerkennung der beitragsfreien Mitversicherung ihres als Rechtsanwalt tätigen Ehegatten.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht anspruchsberechtigter Angehöriger gemäß § 123 Abs. 9 lit. a ASVG. In der Begründung wurde ausgeführt, nach § 123 Abs. 9 lit. a ASVG gelte eine im Abs. 2 Z. 1 genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handle, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sei. Im § 2 Abs. 1 Z. 6 (richtig: Z. 2) dieses Bundesgesetzes seien die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer angeführt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Mitglied dieser Kammer.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, bei der Verweisung des § 123 Abs. 9 ASVG handle es sich um eine dynamische. Der § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, sei mit BGBl. vom 29. September 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, dahingehend geändert worden, dass die Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskammer aus der Aufzählung herausgenommen worden seien. Daraus ergebe sich zweifelsfrei die Angehörigeneigenschaft ihres Ehegatten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den Einspruch dahingehend, dass gemäß § 123 Abs. 9 lit. c ASVG der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigter Angehöriger der bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse krankenversicherten Beschwerdeführerin sei. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 123 Abs. 9 lit. c ASVG, i.d.F. BGBl. I Nr. 138/1998, vom 18. August 1998,
55. Novelle zum ASVG, gelte eine im Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handle, die § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sei. Nach § 575 Abs. 1 Z. 5 der 55. Novelle vom ASVG sei diese Bestimmung rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten. Damit sei klargestellt worden, dass Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu keiner Zeit als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG anzusehen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 1973/98).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung, dass ihrem Ehegatten als Mitversicherten Leistungen zustehen, verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes führte sie aus, im Zeitpunkt ihres Antrages und des Einspruches habe sich aus der neuen Fassung des § 2 Abs. 1 FSVG mit BGBl. I Nr. 139/1997 i.V.m.
§ 123 Abs. 9 ASVG eindeutig die Angehörigeneigenschaft ihres Ehegatten ergeben, weil die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in § 2 Abs. 1 FSVG nicht erwähnt worden seien. Eine Bezugnahme auf die Stammfassung des FSVG sei unzulässig, weil Gesetzeszitate nicht nur nach der Rechtsdogmatik, sondern vor allem auch auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 544 ASVG dynamisch seien. Darüber hinaus sei es von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unzulässig gewesen, über den am 13. Jänner 1998 gestellten Antrag erst am 2. Juni 1998 zu entscheiden, offensichtlich weil man auf die 55. ASVG-Novelle gehofft habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde § 123 Abs. 9 ASVG richtig angewendet hat.
Zunächst ist vom Regelungskonzept und von der Entstehungsgeschichte des § 123 Abs. 9 ASVG auszugehen: Diese Bestimmung geht ihrem Ursprung nach auf die 36. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 282/1981, zurück. Im Zuge der angestrebten Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sollte einerseits - im Gegensatz zur Rechtslage vor der 36. Novelle - künftig nicht nur die Ehegattin als Angehörige in der Krankenversicherung gelten können, sondern eine geschlechtsneutrale Regelung erfolgen. Die Regierungsvorlage vom 29. April 1981 (671 BlgNR XV. GP, 1) sah in Art. I Z. 6 eine Änderung des § 123 Abs. 2 Z. 1 ASVG dahin vor, dass "der nicht erwerbstätige Ehegatte" als Angehöriger im Sinn dieser Gesetzesstelle gelten sollte. Die Erläuterungen (a.a.O., 13) führen dazu aus, dass nur dort, wo der Ehegatte selbst erwerbstätig sei - auch wenn diese Erwerbstätigkeit keine Krankenversicherung begründe - ein über den Ehegatten abgeleiteter Leistungsanspruch nicht gerechtfertigt erscheine. Diese Lösung könne dazu führen, dass die Ehegattin eines Versicherten, die derzeit als Angehörige in der Krankenversicherung gelte, künftig diese Eigenschaft verliere, wobei auf die Schutzbestimmung des Art. II Abs. 2 der Regierungsvorlage für Übergangsfälle hingewiesen wurde. In diesen Fällen - so setzen die Erläuterungen fort - werde der zwar erwerbstätige, aber nicht pflichtversicherte Eheteil die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG haben.
Im Sozialausschuss (vgl. den Ausschussbericht 733 BlgNR XV. GP) wurde die Regierungsvorlage insoweit verändert, als im § 123 Abs. 2 Z. 1 nur "der Ehegatte" als Angehöriger bezeichnet wurde, an Stelle der Einschränkung "nicht erwerbstätig" jedoch dem § 123 ein Abs. 9 angefügt wurde, der wie folgt lautete:
"(9) Die in Abs. 2 Z. 1 wie Abs. 7 und 8 genannten Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe (Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den in § 5 Abs. 2 genannten jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
Erkennbares Ziel der Neuregelung der Angehörigeneigenschaft durch die 36. Novelle zum ASVG (und daran hat auch die vom Sozialausschuss beschlossene Änderung gegenüber der Regierungsvorlage nichts geändert), war somit, jene Angehörigen, die über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen, nicht in den Genuss der unentgeltlichen Mitversicherung in der Krankenversicherung kommen zu lassen, sondern auf die beitragspflichtige Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Sinne des § 16 ASVG zu verweisen.
Diese am 1. Juni 1981 in Kraft getretene Regelung wurde bereits durch die 38. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 647/1982, mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 - soweit es den Beschwerdesachverhalt betrifft - verändert. Nach der Regierungsvorlage vom 23. November 1982 (1310 BlgNR XV. GP) sollte in § 123 Abs. 9 ASVG der Begriff des Erwerbseinkommens umschrieben und als Geringfügigkeitsgrenze der jeweilige Richtsatz des Ausgleichszulagenrechts herangezogen werden. Die Erläuterungen betonen zunächst das Anliegen der 36. Novelle zum ASVG, nur jenen Angehörigen die - unentgeltliche - Mitversicherung in der Krankenversicherung zukommen zu lassen, die "sich nicht auf Grund eigener Einkünfte den Krankenversicherungsschutz verschaffen können". Bei der praktischen Anwendung des § 123 Abs. 9 ASVG i. d.F. der 36. Novelle zum ASVG hätten sich allerdings Probleme ergeben, die eine Neuregelung des Begriffes Erwerbseinkommen erforderlich machen. Auch in diesem Fall hat der Sozialausschuss in der Folge eine neue Formulierung gefunden, die - nach dem Ausschussbericht - "alle bisherigen administrativen Schwierigkeiten mit einem Schlag" beseitigen sollte, in dem sie die beitragsfreie Angehörigenschaft nur in jenen Fällen ausschließt, in denen der Angehörige zum Personenkreis, der unter das FSVG fällt, zählt, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens der Betroffenen. Die Überlegungen, die zu der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 9 ASVG geführt haben, sollten dabei voll aufrecht bleiben. Der Gesetzestext des § 123 Abs. 9 i. d.F. des Art. II Z. 1 der 38. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 647/1982, lautete:
"(9) Die im Abs. 2 Z. 1 ... genannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die in § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sind."
Mit der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986, wurden den im § 2 Abs. 1 FSVG genannten erwerbstätigen Personen jene gleichgestellt, die nach dem FSVG eine Pension beziehen.
Mit der 49. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1990, wurde der Kreis der von der Mitversicherung ausgeschlossenen Personen um die im § 4 Abs. 2 Z. 6 GSVG genannten Personen erweitert.
Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411/1996, erweiterte diesen Kreis um die Personen, die der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegen oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 beziehen.
Einschließlich der Änderung durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, lautete § 123 Abs. 9 wie folgt:
"(9) Eine im Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
a) im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder
b) eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht, oder
c) zu den in § 4 Abs. 2 Z. 6 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen gehört, oder
d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht."
Der seit der 38. Novelle zum ASVG im § 123 Abs. 9 genannte § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, lautet in dieser seiner Stammfassung wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2.
die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
3.
die Mitglieder der österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker;
4.
die Mitglieder der Ingenieurkammern;
5.
die Mitglieder der österreichischen Patentanwaltskammer;
6.
die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder."
Mit der ersten Novelle zum freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 533/1979 wurde die Z. 4 dieser Bestimmung geändert.
Mit der 10. Novelle zum FSVG durch Artikel 9 Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wird der Personenkreis im § 2 Abs. 1 und 2 umschrieben und lauten diese Bestimmungen wie folgt:
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker;
2. die Mitglieder der österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert."
Diese Umschreibung des Personenkreises nunmehr in § 2 Abs. 1 und 2 FSVG führte im § 123 Abs. 9 lit. a ASVG zum Entfall des Ausdrucks "Abs. 1" (Z. 96 der 54. Novelle zum ASVG i.d.F. des ASRÄG 1997).
Mit dem am 18. August 1998 ausgegebenen BGBl. I Nr. 138/1998,
55. Novelle zum ASVG, wurden in § 123 Abs. 9 die lit. a bis d neu gefasst und erhielt die bisherige lit. d die Bezeichnung lit. e. In dieser Fassung trat die Bestimmung gemäß § 575 Abs. 1 Z. 5 ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt lautet daher § 123 Abs. 9 ASVG wie folgt:
"(9) Eine im Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z. 6 GSVG genannten Personen gehört, oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder
d) eine Person nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder
e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht."
Die belangte Behörde hat zutreffend die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bereits in Geltung stehende Bestimmung des § 123 Abs. 9 ASVG i.d.F. der 55. Novelle zum ASVG angewendet. Es ist ihr auch zuzustimmen, dass die in lit. c verwendete Wortfolge, "in § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung" eine statische Verweisung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 98/08/0152) darstellt. § 2 Abs. 1 FSVG war daher in der Stammfassung BGBl. Nr. 624/1978 und in der Fassung der 1. Novelle, BGBl. 533/1979, anzuwenden. In diesen Fassungen des § 2 Abs. 1 FSVG sind die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ausdrücklich angeführt (Z. 2). Der angefochtene Bescheid entspricht daher der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung (13. Jänner 1998) geht insofern fehl, weil die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten und die Verweisung auch schon vorher eine statische gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/08/0152).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juni 2001
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080021.X00Im RIS seit
26.11.2001