RS UVS Kärnten 1995/06/21 KUVS-K1-493/7/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Rechtssatz

Erleidet der Beschuldigte bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Abschürfung und einen Bluterguß an der Stirne, eine Drehverletzung der Halswirbelsäule und eine Prellung der linken Brustseite, so ergibt sich aus der Drehverletzung der Halswirbelsäule eine massive Schädelprellung und eine starke Gehirnerschütterung. Verletzungen dieser Art führen zu einer Bewußtseinstrübung in der Zeit nach dem Unfall mit gelegentlichen, oft nur Sekunden dauernden Bewußtlosigkeitsphasen, woraus sich ergibt, daß der Beschuldigte zur Zeit der Tat unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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