RS UVS Steiermark 1995/06/26 30.16-1/95

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Rechtssatz

Das Vorschriftszeichen - Zonenbeschränkung - nach § 52 a Z 11 a StVO stellt ein eigenes Tatbild dar, nämlich die Pflicht zur Beachtung der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen. Daher ist in diesem Falle als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44 a Z 2 VStG nicht § 52 a Z 10 a StVO, sondern § 52 a Z 11 a StVO anzuführen.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Zonenbeschränkung Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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