Die Lenkereigenschaft einer in Deutschland wohnhaften Person (Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO) kann als Zulassungsbesitzer und Benützer des beanstandeten Kraftfahrzeuges als erwiesen angesehen werden, wenn dieser (nachdem er seine Lenkereigenschaft anfangs gar nicht ausschloß) zwar angegeben hatte, sein Fahrzeug einem österreichischen Staatsbürger namens Kurt überlassen zu haben, aber (trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht) nicht in der Lage war, den vollständigen Namen und die vollständige Adresse dieser Person in Österreich bekanntzugeben. Der Berufungswerber konnte lediglich angeben, sich zur fraglichen Zeit bei einem Ferienseminar in der Nähe von Murau aufgehalten und sein Fahrzeug am Tattag bis zur Mittagszeit bzw. zum frühen Nachmittag diesem -sympathischen Bekannten- überlassen zu haben, von dem er nur wußte, daß er Kurt hieß und aus der Nähe von Klagenfurt kam. So widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jemand einer Person ohne weiteres ein Kraftfahrzeug überläßt, von der er nicht einmal den vollständigen Namen und die Adresse kennt.