RS UVS Kärnten 1995/06/29 KUVS-K2-653-654/2/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Rechtssatz

Erachtet sich der Berufungswerber in seinem Recht auf richtige und vollständige Umweltinformation verletzt, so kann er nicht gleichzeitig als Beschwerdewerber - da nicht betroffen - nach § 8 Abs 5 Umweltinformationsgesetz auftreten, da die bloße Mitteilung an eine/n Informationswerber/in gemäß § 7 Abs 2 UIG als faktisches Amtshandeln beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingklagbar ist, sofern die Mitteilung in Geheimhaltungsrechte des/der Betroffenen eingreift (Zurückweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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