Erachtet sich der Berufungswerber in seinem Recht auf richtige und vollständige Umweltinformation verletzt, so kann er nicht gleichzeitig als Beschwerdewerber - da nicht betroffen - nach § 8 Abs 5 Umweltinformationsgesetz auftreten, da die bloße Mitteilung an eine/n Informationswerber/in gemäß § 7 Abs 2 UIG als faktisches Amtshandeln beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingklagbar ist, sofern die Mitteilung in Geheimhaltungsrechte des/der Betroffenen eingreift (Zurückweisung).