Nach § 44a VStG hat der Spruch u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dem Beschuldigten muß die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und daß der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses Erfordernis der Tatumschreibung besteht auch im Falle einer mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses. Zulässig ist dabei, diesem Erfordernis durch einen Hinweis z.B. auf eine früher ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung oder auf eine ausreichend konkretisierte schriftliche Anzeige zu entsprechen. Solche Schriftsstücke sind aber im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses nicht vorgelegen; insbesondere auch nicht eine Anzeige, auf die im Spruch des mündlichen Straferkenntnisses verwiesen wurde. Es war daher der angefochtene Punkt 4. des Straferkenntnisses aufzuheben.