RS UVS Kärnten 1995/06/29 KUVS-K2-653-654/2/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Rechtssatz

Läßt die bekämpfte erstinstanzliche behördliche Erledigung keine normative Regelung erkennen, da sie weder eine bindende Gestaltung noch Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat, sohin als "inhaltsleer" zu beurteilen ist, liegt kein Bescheid als konstitutive Voraussetzung für die Erhebung der Berufung nach § 8 Abs 4 Umweltinformationsgesetz vor (Zurückweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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