Ist bei der Tatörtlichkeit aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten und der zugrundeliegenden Verordnung von einem "Geh- und Radweg" auszugehen und nicht von einem "Radfahrstreifen", so gebietet es das Konkretisierungsgebot, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dies dem Beschuldigten auch vorgehalten wird. Der Vorhalt verbotenerweise in Verletzung des § 8 Abs 4 StVO einen "Radfahrstreifen" benützt zu haben ist nicht gesetzeskonform (Einstellung des Verfahrens).