RS UVS Kärnten 1995/07/04 KUVS-427/5/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist bei der Tatörtlichkeit aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten und der zugrundeliegenden Verordnung von einem "Geh- und Radweg" auszugehen und nicht von einem "Radfahrstreifen", so gebietet es das Konkretisierungsgebot, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dies dem Beschuldigten auch vorgehalten wird. Der Vorhalt verbotenerweise in Verletzung des § 8 Abs 4 StVO einen "Radfahrstreifen" benützt zu haben ist nicht gesetzeskonform (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten