Da die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG (nur) auf die Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung und Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben, wie die Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG, zutrifft, gilt sie nicht für die Nichterteilung der (bezugnehmenden) Lenkerauskunft. Somit beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für die letztgenannte Übertretung nach § 6 Abs 5 Stmk ParkgebG im Sinne des § 31 Abs 2 VStG 6 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Auskunft (siehe die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG, etwa VwGH 28.4.1976, 1331/75; ZVR 1977/131).