RS UVS Kärnten 1995/07/05 KUVS-524/6/95;

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Rechtssatz

Wird der Formmangel der fehlenden persönlichen Unterschrift oder der Behörde eine entsprechende vergebührte Vollmacht für den Vertreter vorzulegen, nach befristetem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet, so ist die Berufung zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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