RS UVS Kärnten 1995/07/06 KUVS-875/1/95

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Veröffentlicht am 06.07.1995
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Ich W.M. erhebe Einspruch gegen den Bescheid CSt-1145/95-R-P. Hochachtungsvoll" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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