RS UVS Kärnten 1995/07/07 KUVS-1228/9/94

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Veröffentlicht am 07.07.1995
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Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 des Forstgeseztes 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von kleinen Besitzern aufweist, eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte nur dann, wenn ohne sie eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die dem Beschuldigten zu Eigentum gehörenden Parzellen 6 km von dessen Wohnort verstreut liegen, zirka eine Waldfläche von 14 ha umfassen, durch einen öffentlichen Weg bzw durch die Forststraße erschlossen sind und für die forstliche Bewirtschaftung dieser Flächen nur zirka drei Wochen für zwei Mann pro Jahr erforderlich sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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