RS UVS Vorarlberg 1995/07/10 1-1078/94

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Veröffentlicht am 10.07.1995
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Rechtssatz

Dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Dies setzt voraus, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 10.12.1991, Zl. 91/04/0053). Im vorliegenden Fall entspricht die hier maßgebliche Auflage diesen Anforderungen. Auch die im Sachverhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B erwähnte, während der Betriebsspitzenzeiten zulässige Manipulation bestimmter Güter auf diesem Lagerplatz konnte nach Auffassung des Verwaltungssenates beim Beschuldigten zu keiner Fehleinschätzung führen, da der in der hier maßgeblichen Auflage in zeitlicher Hinsicht umschriebene Zeitraum der Betriebsruhe durch allfällige "Betriebsspitzenzeiten" nicht eingeschränkt wurde.

Schlagworte
Bestimmtheit der Auflage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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