Der Verwaltungssenat würde die vom Beschuldigten
gegenüber den eingeschrittenen Sicherheitswacheorganen in lautem Ton vorgebrachte Bezeichnung "Lausbuben" als ein verpöntes aggressives Verhalten qualifizieren. Feststeht aber, daß sich der Beschuldigte nach der förmlichen Abmahnung durch RI M ruhig verhielt. Bei diesem Sachverhalt ist das Tatbild nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz nicht erfüllt, da dieses ein aggressives Verhalten "trotz vorausgegangener Abmahnung" erfordert.