Der Zeitpunkt der Verweigerung des Alkoholtestes nach § 5 Abs 2 StVO konnte im Sinne des § 44 a Z 1 VStG von der angeführten Lenkzeit - 10.10.1993, ca 17.35 Uhr - auf - 10.10.1993, 18.00 Uhr - korrigiert werden. So kommt es bei diesem Delikt (die zeitliche Differenz beträgt hier lediglich 25 Minuten) nicht auf den genauen Zeitpunkt der Verweigerung an (VwGH 12.9.1986, 85/18/0147, verstärkter Senat 3.10.1985, Slg 11894 A), und bestand keine Verwechslungsgefahr, sowie auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Die Amtshandlung war nämlich in einem durchgeführt worden, wobei der Berufungswerber zum Alkoholtest an der als Tatort angeführten Unfallstelle (an die er vom LKH unverletzt zurückgebracht worden war) aufgefordert wurde.