Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000, Zl. 03.20.00 147-00/6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft K, vertreten durch den Obmann FZ in S, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er über die Vorstellung des Beschwerdeführers abspricht.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. Februar 1997 (es ist dies ein handschriftlich ausgefülltes bzw. adaptiertes Formblatt) an die mitbeteiligte Gemeinde stellte F.Z. als "Obmann der gegründeten" öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft K-Weg (kurz: K-Weg) den Antrag, der Gemeinderat wolle zum Zweck des beabsichtigten Ausbaues eines (seinem Verlauf nach näher umschriebenen) öffentlichen Interessentenweges (unter anderem) die Interessenten an diesem Wegbau "laut Interessentenliste" mit Verordnung zur öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft K-Weg zusammenschließen, den Genossenschaftern die Höhe ihrer Beitragsleistung in Prozenten der Wegbaukosten "laut beiliegender Interessentenliste" vorschreiben, eine dem öffentlichen Interesse entsprechende Beitragsleistung der Gemeinde am künftigen Bestand des Weges festlegen und hiefür benötigte, näher bezeichnete Grundflächen mit Verordnung in einen öffentlichen Interessentenweg umwandeln.
Die angeschlossene Liste verzeichnet zahlreiche Personen (mit Anschriften), darunter den Beschwerdeführer, wobei bei ihm handschriftlich ein Prozentsatz von "5,5" aufscheint.
Mit Verordnung (des Gemeinderates) der mitbeteiligten Gemeinde (kurz: St. bzw. Gemeinde St.) vom 14. März 1997 wurden zunächst (Punkt 1.) mit Grundstücksnummern näher bezeichnete Wege bzw. "Wegteilstücke" in einen öffentlichen Interessentenweg umgewandelt und dieser als öffentlicher Interessentenweg K-Weg erklärt; Punkt 2. dieser Verordnung lautet (im Original ist das Ausmaß der Beitragsleistung der Gemeinde durch Verweis eingefügt; die Wiedergabe erfolgt hier in Umsetzung dieses Verweises):
"2) die Liegenschaftsbesitzer bzw. sonstigen Verkehrsinteressenten im Einzugsbereich des gegenständlichen öffentlichen Interessentenweges werden in die öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft K...weg mit der Wirkung zusammengefasst, dass die Mitgliedschaft und damit Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
Gleichzeitig wird das Ausmaß der Beitragsleistung der Gemeinde St. ... mit (dem) Hälfteanteil der zu erbringenden Interessentenleistung für die Herstellung und Erhaltung des gegenständlichen Weges festgelegt."
Es heißt dann weiters, diese Verordnung erlange gemäß § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, mit dem Ablaufe des der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tages Rechtswirksamkeit.
Den Verwaltungsakten zufolge wurde diese Verordnung am 26. März 1997 angeschlagen und am 11. April 1997 abgenommen.
In der Folge erging ein vom Bürgermeister "für den Gemeinderat" gefertigter (erstinstanzlicher) Bescheid vom 24. Juni 1997, mit welchem unter anderem die Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Wegherstellung mit 5,50 % festgesetzt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juli 1997 "Berufung bzw. Vorstellung". In diesem Rechtsmittel machte er unter anderem geltend, weder er noch die anderen Beitragspflichtigen seien im Spruch des Bescheides namentlich angeführt, und es sei auch die Beitragshöhe nicht in Schillingbeträgen genannt. Bei der Beitragsaufteilung sei nicht auf Weglänge, Benutzungsgrad, Grundhöhe oder eventuell andere Wegebenutzungsmöglichkeiten eingegangen worden (wurde näher ausgeführt). Er benütze den Weg fast überhaupt nicht, weil er grundsätzlich über die öffentliche Wegparzelle Nr. 1947/2 in Richtung S (kurz: S.) fahre, welche ihm mit Baubewilligungsbescheid vom 14. September 1995 "zugewiesen" worden sei. Auch sei die Begründung des Bescheides insofern falsch, als die Einbeziehung der Interessenten (die ihm auf Grund des Bescheides gar nicht genau bekannt seien), in diese Wegegenossenschaft sowie die Festsetzung der Beitragsleistung in der Gründungsversammlung am 20. Februar 1997 nicht einstimmig beschlossen worden seien. Es habe Gegenstimmen gegeben; er habe an dieser Versammlung nicht teilnehmen können, und hätte "seinerzeit auch nicht zugestimmt". Er sei auch nicht, wie in der Begründung angeführt, "Besitzer einer beteiligten Liegenschaft", weil noch seine Eltern grundbücherliche Eigentümer seien. Überdies sei der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden (Gemeinderat statt Bürgermeister).
Aufgrund dieses als Vorstellung behandelten Rechtsmittels wurde dieser Bescheid vom 24. Juni 1997 von der belangten Behörde mit der wesentlichen Begründung behoben, es habe die unzuständige Behörde entschieden (der Gemeinderat an Stelle des Bürgermeisters).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid (des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde) vom 12. Jänner 1998 wurde (neuerlich) wie folgt entschieden (Wiedergabe des Spruches und der Begründung):
"Bescheid
Spruch
Auf Grund des Antrages der öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft K...weg vom 20. Februar 1997 hat der Gemeinderat der Gemeinde St. ... am 14. März 1997 gemäß § 45 Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der Fassung der Landes-Straßenverwaltungsnovelle 1969, LGBl. Nr. 195, den Beschluss gefasst, den geplanten Weg von der Abzweigung nach der S...brücke in St. ... nach U... zu den Hofstellen Nr. 88 und Nr. 89 vlg. G... und H... als öffentlichen Interessentenweg zu erklären und die Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft zusammenzufassen.
Das Ausmaß der Beitragsleistung der Gemeinde St. ... wurde mit dem Hälfteanteil der zu erbringenden Interessentenleistung für die Herstellung des gegenständlichen Weges festgesetzt.
Als Liegenschaftseigentümer bzw. Verkehrsinteressent im Einzugsgebiet des öffentlich-rechtlichen Interessentenweges sind Sie in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft K...weg mit der Wirkung einbezogen, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft übergeht.
Darüber wurde vom Gemeinderat eine Verordnung vom 14. März 1997 erlassen.
Gleichzeitig wird Ihre Beitragsleistung zu den Kosten der Wegherstellung mit 5,5 % festgesetzt.
Der Prozentsatz errechnet sich wie folgt:
Die Liegenschaften mit Gebäude bzw. Hofstelle haben einen Anteil von 82.5 % der Beitragsleistung aller Interessenten; derzeit 15 Liegenschaften mit je 5,5 %. Die übrigen 17,5 % der Beitragsleistung aller Interessenten wird auf die Flächen im Einzugsbereich anteilsmäßig nach der Größe aufgeteilt; dies ergibt pro Hektar 0,32 %.
In Anrechnung der Gesamtsumme der Herstellungskosten, die auf die Beitragspflichtigen entfallen, beträgt daher Ihr Beitrag S 42.350,--.
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an den Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten. Nach § 45 Abs. 2 leg. cit. Entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag oder von amtswegen die Gemeinde.
Ihre Einbeziehung in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft als Besitzer einer beteiligten Liegenschaft im Einzugsbereich und die Festsetzung Ihrer Beitragsleistung wurde bei der Versammlung am 20. Februar 1997 von den Anwesenden der neu gegründeten öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft K...weg einstimmig beschlossen und als Antrag zur Entscheidung an die Gemeinde St. ... weitergeleitet und der Gemeinderat hat danach am 14. März 1997 entschieden.
Der auszubauende K...weg, beginnend von der Abzweigung nach der S...brücke in St. ..., über ein Teilstück der KG S...nach U... bis zu den Hofstellen Nr. 88 und 89 ist die einzige direkte Wegverbindung vom gegenständlichen Einzugsbereich zum Ort St. ... Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen wurden alle Hofstellen bzw. Häuser sowie die Grundflächen im Einzugsbereich herangezogen. Für die Hofstellen bzw. Häuser wurden 5,5% - dies ergibt bei derzeit 15 Hofstellen bzw. Häuser 82,5 % der Beitragsleistung aller Interessenten und bei den Grundflächen wurden 0,32 % pro Hektar errechnet - dies ergibt die restlichen 17,5 % der Beitragsleistung aller Interessenten. Es sind somit 100 % der Gesamtinteressentenbeitragsleistung gegeben.
Ihre Einstufungsgrundlagen ergeben sich für Ihr Haus ... mit 5,5 Grad % und für Ihre Grundfläche von -- Hektar -- bei 0,32 % pro Hektar mit -- %, somit insgesamt 5,5 % der Gesamtinteressentenbeitragsleistung.
Zur Interessentenbeitragsberechnung herangezogen wurden Ihre Grundstücke Nr. --, mit einer Fläche von -- Hektar. Die Flächengrößen wurden aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes in unverbürgtem Ausmaß entnommen. Der gegenständliche Wegausbau erfolgt in zwei Bauabschnitten durch die Landeskammer für Land- u. Forstwirtschaft in Steiermark und die Fachabteilung IIe der Landesbaudirektion des Landes Steiermark. Auf Grund der vorliegenden Kostenberechnungen bzw. Kostenschätzungen belaufen sich die Baukosten je Bauabschnitt auf 2,2 Mill. Schilling, also insgesamt auf 4,4 Mill. Schilling. Die genauen Kosten des Wegprojektes werden im Zuge der Kollaudierung ermittelt.
Die Finanzierung erfolgt beim Bauabschnitt der Landeskammer mit 70 % Förderungsmittel und beim Bauabschnitt der Fachabteilung IIe mit 60 % Förderungsmittel. Jeweils den Hälfteanteil der Gesamtinteressentenbeitragsleistung übernimmt die Gemeinde St. ... und es verbleiben daher für die Interessenten einmal 15 % und einmal 20 % von jeweils 2,2 Mill. Schilling - dies ergibt somit insgesamt S 770.000,--.
Der auf Sie entfallende Betrag an Interessentenbeitragsleistung für den Wegausbau beträgt daher die im Spruch ausgewiesene Summe."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Jänner 1998 Berufung, in welcher er auf sein früheres Rechtsmittel vom 1. Juli 1997 verwies, das damals erstattete Vorbringen zusammengefasst wiederholte und bekräftigte, er sei weder Besitzer einer beteiligten Liegenschaft noch ein sonstiger Verkehrsinteressent, weil er weder Anrainer dieses Weges sei noch ihn benütze (Hinweis auf sein Vorbringen, dass er auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 14. September 1995 "die ausgebaute und asphaltierte Gemeindestraße" Wegparzelle Nr. 1947/2 befahre).
Mit Berufungsbescheid vom 13. August 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend heißt es dazu, die Beitragsaufteilung sei nach "Häusern bzw. Hofstellen und Grundflächen" im Einzugsbereich des K-Weges erfolgt. Dadurch sei "auf die verschiedenen Wegbenutzungen eingegangen" worden. Der Interessentenbeitragsanteil von 82,5 % für Hofstellen bzw. Häuser sei als "Fixprozentsatz" für die bestehenden Objekte im Einzugsbereich festgelegt worden. Sollten während der Wegbauzeit weitere Häuser errichtet werden, werde der anteilige Interessentenbeitrag von diesen 82,5 % errechnet und vorgeschrieben. Dadurch würde sich dann "der jetzige Prozentsatz von 5,5 % für die 15 Häuser bzw. Hofstellen verringern". Der K-Weg sei die einzige direkte Wegverbindung "vom Wohnhausneubau" zum Ort St. (Hauptort), "mit den öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsverbindungen in alle Richtungen". Es sei zutreffend, dass es im Baubewilligungsbescheid heiße, die Zufahrt zum Baugrundstück habe vom asphaltierten Gemeindeweg Nr. 1947/2 zu erfolgen. Am diesbezüglichen Lageplan sei genau gekennzeichnet, dass der genannte Gemeindeweg unmittelbar vor dem Bauplatz vorbeiführe. Über diesen Gemeindeweg komme man direkt zum K-Weg. Der in Richtung des Dorfes S. führende, in der KG S. liegende Gemeindeweg habe die Grundstücksnummer 1115. Der Hinweis in der Berufung, es gäbe Grundflächen, die als Bauland oder Bauwartungsland anzusehen seien, sei verfehlt, weil es sich um Flächen handle, die derzeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt würden. Auf Grund der Angaben im Bauakt betreffend den Beschwerdeführer gehe klar hervor, dass für das betreffende Wohnhaus er "der Bauherr" sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid (mit welchem auch über ähnliche Vorstellungen anderer Personen gegen andere Berufungsbescheide abgesprochen wird) hat die belangte Behörde diese Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und des Vorstellungsvorbringens sowie der Rechtslage ausgeführt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers an das Grundstück Nr. 1949 angrenze. Es sei dies ein Weggrundstück, welches vom öffentlichen Interessentenweg K-Weg abzweige. Ca. 200 m nach dieser Abzweigung befinde sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft. Für die Vorschreibung von Beiträgen gemäß § 45 Abs. 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (kurz: LStVG) sei es nicht erforderlich, dass diese Vorschreibung an den bücherlichen Eigentümer erfolgen müsse. Nach § 45 Abs. 1 leg. cit. könnten nämlich auch die sonstigen Verkehrsinteressenten zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege herangezogen werden. Die belangte Behörde erblicke daher darin, dass die Erhebung des grundbücherlichen Eigentümers unterlassen worden sei, keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer "in diesem Bereich sein Wohnhaus" habe, sei der Gemeinde amtsbekannt und werde auch von ihm selbst nicht ernsthaft bestritten. Zu seinem Vorbringen, wonach er durch die Benützung des Weges nach S. den K-Weg nicht benötige und daher als Verkehrsinteressent auch nicht in Frage käme, sei darauf zu verweisen, dass das Ortszentrum nur über den K-Weg erreicht werde. Das Grundstück Nr. 1115, welches ebenfalls ein öffentlicher Weg sei, führe nicht in das Ortszentrum von St., sondern in Richtung S. Wenn man aber diesen Weg benütze, so sei das Erreichen des Ortszentrums von St. erwiesenermaßen ein Umweg. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig einen Umweg von mehreren 100 m in Kauf nehme.
Die Gründung der Wegegenossenschaft sei am 20. Februar 1997 erfolgt und es seien dazu "nach Aussage der Gemeinde" alle Haus- und Grundbesitzer im Einzugsbereich geladen worden. Die Verordnung, mit welcher der K-Weg zu einem öffentlichen Interessentenweg erklärt worden sei und die Beitragspflichtigen in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft zusammengefasst worden seien, sei durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden. Damit sei sie rechtsgültig entstanden. Eine Verordnung als genereller Verwaltungsakt bedürfe für ihre rechtliche Verbindlichkeit keiner Zustellung an die jeweils Betroffenen.
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Vorschreibung sei § 45 Abs. 2 LStVG und nicht die Landesabgabenordnung; das diesbezügliche Vorstellungsvorbringen gehe daher ins Leere.
Zum weiteren Vorbringen, wonach noch 15 andere Liegenschaftseigentümer als Verkehrsinteressenten in Frage kämen, sei festzuhalten, dass nach Abgabe der Gemeinde sämtliche Verkehrsinteressenten an diesem Weg zum Beitrag zu den Kosten der Herstellung herangezogen worden seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einen einzigen weiteren Verkehrsinteressenten namhaft gemacht habe, der seiner Auffassung zufolge als Beitragspflichtiger angesehen werden könnte.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich aber nur gegen den die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers betreffenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat (im Wege der belangten Behörde) eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen (ohne bestimmten Antrag) erstattet. Die mitbeteiligte Wegegenossenschaft hat eine Gegenschrift mit dem erkennbaren Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG), anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 leg. cit. sind öffentliche Interessentenwege Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. erfolgt unter anderem die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges durch Verordnung der Gemeinde.
§ 45 leg. cit. lautet:
"e) Öffentliche lnteressentenwege (§ 7 Abs. 1 Z. 5).
§ 45.
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solche Straße Beiträge zu leisten.
(2) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.
(3) Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
(4) Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a)
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
b)
die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
f) die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
g) jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h)
den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
i)
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.
(5) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, einzutreiben."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. Jänner 1998 eine narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens betreffend die Verordnung vom 14. März 1997 enthält, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde zufolge mit dieser Verordnung in die Wegegenossenschaft einbezogen wurde; ein normativer Abspruch (sei es auch feststellender Natur), dass der Beschwerdeführer in diese Wegegenossenschaft einbezogen wurde, ist darin aber nicht zu erblicken. Dieser Bescheid spricht vielmehr nur über die Vorschreibung von Kosten für die Herstellung des Weges ab.
Die Abs. 1 und 2 des § 45 LStVG treffen nähere Bestimmungen zu den Kosten der "Herstellung und Erhaltung"; Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht die Bildung einer Wegegenossenschaft vor, wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung solcher Wege erforderlich ist (von den Kosten der Herstellung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede). Aus dieser Systematik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen - unabhängig davon zu einer Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung des gegenständlichen Weges herangezogen werden kann, ob er nun in diese Wegegenossenschaft einbezogen wurde oder nicht.
Die Frage der Einbeziehung des Beschwerdeführers in diese Wegegenossenschaft ist daher im Beschwerdefall nicht zu behandeln.
Die Festsetzung des Anteiles des Beschwerdeführers mit 5,5 % erfolgte unmissverständlich deshalb, weil er der Annahme der Behörden zufolge Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftsbesitzer iS des § 45 Abs. 1 und 2 LStVG sei (etwas anderes ist den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen; im erstinstanzlichen Bescheid ist teils vom "Liegenschaftseigentümer", teils aber vom "Besitzer" die Rede).
Der Beschwerdeführer hat allerdings bestritten, Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftsbesitzer zu sein. Dessen ungeachtet blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer Liegenschaftsbesitzer iSd § 45 Abs. 1 und 2 LStVG ist, im weiteren Verfahren ungeklärt: Die Berufungsbehörde hat seinem Einwand das Argument entgegengesetzt, er sei in einem bestimmten Bauverfahren als "Bauherr" aufgetreten; daraus ist aber für die strittige Frage des Liegenschaftseigentums nichts zu gewinnen; daraus ist auch nicht abzuleiten, dass er schon deshalb "Liegenschaftsbesitzer" wäre. Die belangte Behörde hingegen hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Frage der Eigentumsverhältnisse müsse nicht geklärt werden, weil auch "sonstige Verkehrsinteressenten" zu Beitragsleistungen herangezogen werden könnten, ohne allerdings - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benütze diesen Weg gar nicht - darzustellen, worauf sich diese seine Eigenschaft gründe. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in einem fremden Haus wohnt (sollte dies der Fall sein) machte ihn nicht zum "Liegenschaftsbesitzer"; ebenso bedeutete der Umstand, dass er das Haus eines "Liegenschaftsbesitzers" bewohnt (sollte dies der Fall sein) für sich allein noch nicht, dass er deshalb ein "sonstiger Verkehrsteilnehmer" wäre. Ohne Klärung der strittigen Frage, aus welchem konkreten Sachverhalt sich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Liegenschaftsbesitzer" oder als "sonstiger Verkehrsinteressent" ableitet, kann aber die Rechtmäßigkeit seiner Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Herstellungskosten des Weges (schon dem Grunde nach) nicht überprüft werden.
Da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Gemeindeebene verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er schon deshalb ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Nicht unerwähnt soll aber bleiben, dass der angefochtene Bescheid die Frage offen lässt, ob der darin erwähnte Weg mit der Grundstücksnummer 1949 ident ist mit dem vom Beschwerdeführer genannten Weg Grundstücksnummer 1947/2 (und wenn ja, warum). Da der Beschwerdeführer Aspekte des Verkehrsinteresses anschneidet, ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verkehrsinteresse auch darin liegen kann, dass der Interessentenweg eine Liegenschaft besser als bisher aufschließt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0096, Slg. Nr. 13.283/A, auch zur Frage der Verteilung der Beitragslast). Soweit hingegen im erstinstanzlichen Bescheid von einem Beschluss "der neu gegründeten öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft" vom 20. Februar 1997 die Rede ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Wegegenossenschaft erst mit der Verordnung vom 14. März 1997 gebildet wurde, daher am 20. Februar 1997 rechtlich gar nicht existent war, womit auch solche Beschlüsse schon deshalb nicht in dem von den Behörden angenommenen Sinn rechtsverbindlich sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0134).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001060013.X00Im RIS seit
12.10.2001