Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes von Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 3 lit d StVO liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht vor, wenn der Abstellort des Fahrzeuges nur mit -Jagerberg, auf der Gemeindestraße, Richtung St. Stefan/R. - beschrieben wird und diese Gemeindestraße eine Gesamtlänge von 1150 m (bzw. das Halteverbot eine Strecke von ca. 650 m) aufweist. Eine wesentlich genauere Beschreibung des Tatortes (nähere Bezugspunkte, etc.) wäre möglich gewesen.