RS UVS Steiermark 1995/07/17 30.6-28/95

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Veröffentlicht am 17.07.1995
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Rechtssatz

Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes von Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 3 lit d StVO liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht vor, wenn der Abstellort des Fahrzeuges nur mit -Jagerberg, auf der Gemeindestraße, Richtung St. Stefan/R. - beschrieben wird und diese Gemeindestraße eine Gesamtlänge von 1150 m (bzw. das Halteverbot eine Strecke von ca. 650 m) aufweist. Eine wesentlich genauere Beschreibung des Tatortes (nähere Bezugspunkte, etc.) wäre möglich gewesen.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Straßenbezeichnung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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