RS UVS Kärnten 1995/07/17 KUVS-765/3/95

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Veröffentlicht am 17.07.1995
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit Laserpistole LR 90-235/P Nr E03 macht unter Berücksichtigung der Meßfehlergrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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