RS UVS Tirol 1995/07/19 16/112-2/1995

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Veröffentlicht am 19.07.1995
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Rechtssatz

Die Frage, ob Beträge, die aufgrund zuwenig einbehaltener Lohnsteuer ausbezahlt wurden, Übergenüsse im Sinne des §13a Abs1 GehG sind, ist mit Bescheid zu entscheiden. Der Einbehalt dieser Beträge ist kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.

Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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