Die Frage, ob Beträge, die aufgrund zuwenig einbehaltener Lohnsteuer ausbezahlt wurden, Übergenüsse im Sinne des §13a Abs1 GehG sind, ist mit Bescheid zu entscheiden. Der Einbehalt dieser Beträge ist kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
Schlagworte Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt