Trotz eines Verkehrsunfalles und dabei erlittenen Verletzungen ist der Beschuldigte verpflichtet der Aufforderung zum Alkomatentest zu entsprechen, wenn er die Aufforderung versteht und nicht an einer Dispositionsunfähigkeit leidet. Straßenaufsichtsorgane sind nach erfolgter unberechtigter Weigerung eines Betroffenen, den Alkomatentest abzulegen, nicht mehr verpflichtet bei Feststellung von Umständen, die nachträglich auftreten und die die Ablegung der Atemluftkontrolle möglicherweise unmöglich machen würden, den Betroffenen zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorzuführen.