RS UVS Burgenland 1995/07/21 02/01/95107

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Rechtssatz

Aus Überprüfungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich, daß der Alkomat M 52052/A 15 ein genaues und taugliches Mittel zur Feststellung des Atemalkoholgehaltes darstellt. Eine Beeinflussung der Meßergebnisse durch hohe Luftfeuchtigkeit ist danach nicht gegeben. Meßdifferenzen, auch solche von mehr als 10 %, sind auf physiologische Gegebenheiten zurückzuführen, da der Mensch bei jedem Atemzug anders ausatmet und daher nicht bei jeder Messung ein identischer Atemalkoholgehalt durch Ausatmen erzielt wird. Dies gilt besonders im Falle des Aufstoßens. Durch eine über 10 % betragende Meßdifferenz zwischen zwei Messungen kann daher ein Funktionsfehler des Gerätes nicht dargetan werden.

Schlagworte
Alkomat, Tauglichkeit, keine Beeinflussung durch Luftfeuchtigkeit, Meßdifferenzen physiologisch erklärbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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