RS UVS Steiermark 1995/07/24 30.11-137/94

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Veröffentlicht am 24.07.1995
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Rechtssatz

Ein Vertreter muß schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, daß er als Vertreter einer bestimmten Person tätig wird. Andernfalls kann er nicht als solcher behandelt werden (VwGH 18.10.1989, 89/03/0153). In diesem Sinne ist eine Berufung mangels Vertretungsverhältnisses (Parteienstellung) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Einschreiter sie in eigenem Namen einbringt und ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis im Verwaltungsstrafverfahren nur auf eine Handelsvollmacht vom (wegen Übertretungen nach dem AZG) bestraften beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer verweist, wonach der Einschreiter lediglich firmenintern für die Arbeitszeiteinteilung der Dienstnehmer und die Überwachung der Tätigkeit der Kraftfahrer verantwortlich sein soll. Die Berufung war in - Ich-Form - gehalten und in Anbetracht des eigenen Verhaltens (Durchführung von Dienstanweisungen und Einschreitungen bzw. noch nicht lange bestehende Verantwortlichkeit) eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht einschreiten Vollmacht unzulässige Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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