TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/20 99/06/0200

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

AHR §5 Z10;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde

1. des J B und 2. der M H in Graz, vertreten durch E & Partner, Rechtsanwaltssozietät in  Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999, Zl. 03- 21.50 - 5-99/102, betreffend Vertretungskosten in einem Enteignungsverfahren nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 214, GB S. 63 m2 dieses Grundstückes wurde wegen der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 in Graz nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes enteignet.

In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die eisenbahnrechtliche Enteignung und ein sich daraus ergebender Kostenanspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Mit dem im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz (als Straßenbaubehörde) vom 9. April 1996 wurde unter Spruchpunkt I die dauernde und lastenfreie Enteignung von (weiteren) 5 m2 des im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes für die mit der Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 einhergehende Umgestaltung der betroffenen Straßenzüge bewilligt und die Höhe der hierfür angemessenen Entschädigung mit S 18.526,20 festgelegt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Kosten der Beschwerdeführer für deren rechtsfreundliche Vertretung in diesem (straßenrechtlichen) Verfahren (zunächst) in der Höhe von insgesamt S 5.000,-- festgesetzt. Dieser Kostenausspruch wurde infolge der dagegen gerichteten Rechtsmittel behoben. Zur weiteren Vorgeschichte wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0003 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf das Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0006), verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurden (neben dem Kostenzuspruch an eine weitere Partei) die Kosten der Beschwerdeführer für deren rechtsfreundliche Vertretung im (straßenrechtlichen) Enteignungsverfahren mit insgesamt S 15.284,06 bestimmt und das Mehrbegehren (Anm.: von S 66.909,38) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen damit, am 27. April 1994 habe bezüglich des Ausbaus der in Rede stehenden Gemeindestraße das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes stattgefunden. Gleichzeitig sei die Enteignungsverhandlung abgewickelt worden; diese habe am 27. April 1994 um 10.00 Uhr begonnen. Anlässlich dieser Verhandlung sei eine Begehung durchgeführt worden, die bis 14. 00 Uhr gedauert habe. Da diese Begehung sowohl für das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren als auch das Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei, könne man bei optimistischer Annahme davon ausgehen, dass die halbe Begehungszeit (4/2 Stunden) für das Enteignungsverfahren aufgewendet worden sei. Dies ergebe einen Entlohnungsansatz für 4/2 Stunden nach TP 3A und für 2/2 Stunden nach TP 2. Die Entschädigungssumme der Beschwerdeführer sei mit S 18.526,20 festgesetzt worden - dieser Betrag bilde die Bemessungsgrundlage. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei bei der Enteignungsverhandlung in der Zeit von 19.10 Uhr bis 20.25 Uhr anwesend gewesen, Letzteres entspreche 3/2 Stunden.

Der auf den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entfallende Kostenersatz errechne sich daher wie folgt:

"S 1269 x 4 + 637 x 3 = S 6.987,-- 60 % Einheitssatz = S 4.192,20 15 % Streitgenossenzuschlag S 1.048,05 20 % UST = S 3.056,81 Zusammen: S 15.284,06".

Der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachte Schriftsatz sei nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. Die anlässlich der Verhandlung "neu ermittelte" Kostennote des Beschwerdeanwaltes ergebe auf Basis des Sachverständigengutachtens insgesamt S 82.193,44. Im Gutachten des Sachverständigen für die Liegenschaftsbewertung seien 68 m2 enthalten gewesen; 63 m2 davon seien im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren enteignet und in diesem Verfahren auch anteilige Kosten zugesprochen worden.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur, soweit er den Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuspruch der tarifmäßigen Kosten der Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz verletzt.

Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen Kostenersatz für die Beschwerdeführer nicht jeweils gesondert bemessen, sondern lediglich einen gemeinsamen Kostenersatz zuerkannt habe; dass der angefochtene Bescheid zwar von den Tarifansätzen des § 8 Abs. 4 AHR ausgehe, jedoch nicht berücksichtige, dass sie zwei Parteien seien, für die der doppelte Verhandlungsaufwand entstanden sei. Auch wäre richtigerweise für die Verhandlung am 27. April 1994 von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr vier halbe Stunden nach TP 3a RAT und für die Zeit von 19.10 Uhr bis 20.25 Uhr 3/2 Stunden nach Tarifpost 3a RAT zu bemessen gewesen. Mit Schriftsatz vom 26. April 1994 hätten die Beschwerdeführer zusammen mit einer dritten Partei Einwendungen gegen die Durchführung des straßenrechtlichen Verfahrens gemäß § 47 Landesstraßenverwaltungsgesetz sowie gegen die Enteignung von 68 m2 Grund erhoben; dieser Schriftsatz sei in Hinblick auf die Abhaltung der Verhandlung am nächstfolgenden Tag noch rechtzeitig erstattet worden. Auch habe die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage unrichtig mit S 18.526,-- angenommen. Dieser Betrag entspreche zwar der Höhe der im Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigung, aus § 5 Z. 10 AHR ergebe sich jedoch, dass für Enteignungssachen der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, "mindestens jedoch S 30.000,--" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Auch werde darauf verwiesen, dass ein Aufwand für die Wiederherstellung der Zaunanlage von S 209.010,-- entstanden sei, welcher Betrag bereits im außerstreitigen Verfahren wegen Neufestsetzung einer Entschädigung für die Enteignung vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz geltend gemacht werde. Der Entschädigungsbetrag von nur S 18.526,20 sei überdies unrichtigerweise zugesprochen worden, da den Beschwerdeführern durch die gegenständliche Enteignung tatsächlich ein Ersatz von S 188.580,-- gebühre, welcher Betrag die zugesprochene Entschädigung um ein Vielfaches übersteige. In Hinblick auf das "Schadensausmaß" unterliege im Übrigen die Annahme der Bemessungsgrundlage auch der behördlichen Kontrolle der Angemessenheit, sodass es gerechtfertigt erscheine, die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 Z. 10 AHR mit dem angemessenen Entschädigungsbetrag (S 188.580,--) zu beziffern. Falsch sei auch die Berechnung des Streitgenossenzuschlages, da nach § 15 RATG dieser als Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz des Verdienstes einschließlich des Einheitswertes ermittelt werde. Im gegenständlichen Bescheid sei der Streitgenossenzuschlag nur von der Verdienstsumme exklusive des Einheitswertes errechnet worden. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass jener auf das eisenbahnrechtliche Enteignungsverfahren anteilig entfallende Kostenersatz bereits in diesem Verfahren zugesprochen wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die sich auf das eisenbahnrechtliche Enteignungsverfahren beziehenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere. Auch ist festzuhalten, dass ein Kostenzuspruch lediglich in jenem Umfange erfolgen kann, der mit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostennote geltend gemacht wurde. Ein die Erhöhung des Kostenersatzanspruchs rechtfertigender außerordentlicher Mehraufwand - wie er nunmehr in der Beschwerde geltend gemacht wird - wurde von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren gar nicht begehrt. Vielmehr hielt sich die belangte Behörde bei Ermittlung des Kostenersatzanspruches - mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 26. April - an die in der Kostennote des Beschwerdevertreters enthaltenen Ansätze. Diese vom Beschwerdevertreter im Verwaltungsverfahren nach Erstellung des Sachverständigengutachtens gelegte Kostennote lautete:

"Verhandlung 11/2

34.692,-

50% Einheitssatz

17.346,-

15% Streitgen.zuschlag

7.805,70

20% Ust

11.968,74

Schriftsatz 26.4.

10.381

82.193,44".

Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des gemäß § 50 Abs. 1 Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, anzuwendenden § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zählen grundsätzlich auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde über die Kosten im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, abzusprechen hat, diese Entscheidungspflicht also nicht auf das Gericht übergeht und das Gericht auch nicht zur Entscheidung über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, zuständig ist.

Gemäß § 6 AHR ist das Honorar des Rechtsvertreters unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu errechnen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

Gemäß § 8 Abs. 3 AHR ist für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters der Honoraransatz gemäß TP 3A RAT angemessen. Dies gilt im Wesentlichen auch für Schriftsätze.

Daher ist auch für den Beschwerdefall festzuhalten, dass Gegenstand des von der Verwaltungsbehörde zuzuerkennenden Ersatzes jene geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung sind, die der Partei dadurch entstehen, dass sie diese in dem von ihr im Ersatzverfahren dem Rechtsanwalt aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen schuldet. Für den Kostenersatz gemäß § 44 EEG ist daher - grundsätzlich - jene Sach- und Rechtslage von Bedeutung, die zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gilt. In dem bereits von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die dabei geltenden Einschränkungen u.a. dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 EEG der Partei nur angemessene Kosten zu ersetzen seien, wobei zu prüfen sei, welchen Kostenersatzanspruch der Parteienvertreter hätte, wenn eine (allenfalls überhöhte) Kostenvereinbarung nicht getroffen worden wäre. So seien Kosten insoweit nicht zuzusprechen, als sie durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer (vertretenen) Partei hervorgerufen worden seien, etwa wenn es nach objektiven Maßstäben nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene.

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid nun Kosten für den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verfassten Schriftsatz vom 26. April 1994 nicht zuerkannt wurden, hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft, warum die Behörde auch in Hinblick auf allfällige Präklusionsfolgen bei Unterlassung der Erhebung von Einwendungen durch die Partei spätestens anlässlich der mündlichen Verhandlung die Einbringung eines Einwendungen gegen das geplante Bauprojekt enthaltenden Schriftsatzes als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich erachtet hat. Der kursorische Hinweis auf ein "nicht rechtzeitiges Vorbringen" genügt der Verpflichtung der Behörde zu einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung nicht. Damit belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der auch wesentlich ist.

Insoweit die Beschwerdeführer allerdings erstmals in der Beschwerde den Zuspruch eines jeweils gesonderten Kostenersatzes geltend machen, ist ihnen zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass grundsätzlich die (auch für Personenmehrheiten gemeinsam entfaltete) Tätigkeit des Anwaltes nur einmal honoriert wird und mit der Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags die sich aus einer von einem Rechtsanwalt vertretenen Personenmehrheit ergebende Mehrleistung abgegolten ist - sie einen derartigen, nach Köpfen getrennten - Anspruch im Verwaltungsverfahren gar nicht geltend gemacht haben. Ein solcher Anspruch war daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Nach § 5 Z. 10 AHR ist in Enteignungssachen als Bemessungsgrundlage für Honoraransätze, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, mindestens aber S 30.000,-- angemessen.

Mit Festsetzung der Entschädigungssumme im Verwaltungsverfahren ergibt sich aber im Sinne der im Gesetz normierten Einschränkung der Wert als "ein anderer", nämlich jener der festgesetzten Entschädigungssumme. Als Bemessungsgrundlage kommt daher auch im Beschwerdefall - soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde - höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht. Die im Gesetz vorgesehene Untergrenze ("mindestens aber S 30.000,--") betrifft lediglich jene Fälle der nicht sich aus dem Interesse der Partei oder durch die Sache ergebenden Bewertung. Auch dieser Einwand besteht somit nicht zu Recht. Insoweit die Beschwerdeführer den zuerkannten Entschädigungsbetrag als ungenügend gerichtsanhängig gemacht haben, wird auf das bereits Gesagte verwiesen.

Insoweit die Beschwerdeführer die unrichtige Errechnung der einzelnen Ansätze rügen, sind sie im Recht.

Nach § 23 Abs. 3 RATG beträgt der Einheitssatz bei einem Streitwert bis einschließlich S 140.000,-- 60 % der Verdienstsumme.

Nach § 15 RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (Streitgenossenzuschlag). Die Erhöhung beträgt nie mehr als 50 % der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hierbei nicht zur Verdienstsumme. Daraus ergibt sich, dass zuerst der Einheitssatz der Verdienstsumme lt. Tarifpost zugeschlagen und von der sich daraus ergebenden Gesamtsumme der (im Beschwerdefall 15 %ige) Streitgenossenzuschlag zu errechnen ist. Tatsächlich hat die belangte Behörde unrichtigerweise den Streitgenossenzuschlag aus der reinen Verdienstsumme (d.h. ohne Hinzurechnung des Einheitssatzes) bemessen.

Auch soll nicht unerwähnt bleiben, dass die belangte Behörde die Wartezeit anlässlich der Begehung im Ausmaß von 2/2 Stunden nach TP 2 zwar als angemessen deklarierte, in der Kostenrechnung jedoch unberücksichtigt ließ.

Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X00

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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