Der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter nach § 54 HGB war nicht iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der H Gesellschaft mbH nach außen berufen, und konnte daher für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch dieses Unternehmen nicht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden.