RS UVS Wien 1995/07/25 07/01/632/92

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Veröffentlicht am 25.07.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter nach § 54 HGB war nicht iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der H Gesellschaft mbH nach außen berufen, und konnte daher für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch dieses Unternehmen nicht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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