Der Berufungswerber, welchem laut Vollmachtsurkunde vom 8.11.1990 Handlungsvollmacht nach §§ 1002 ABG und nach § 54 HGB eingeräumt wurde konnte, da dieser nicht (auch) rechtswirksam iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde (insbesondere
da der Behörde ein Beweismittel über seine nachweisliche Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht vorgelegt wurde) daher auch nicht unter Berufung auf diese Bestimmung für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch die H GesmbH strafrechtlich haftbar gemacht werden.