Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem man sich oder einem anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß man eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 24.4.1974, 1999/73, 27.10.1977, 1967/76 u.a.); dies trifft bei der Fahrt auf Grund einer Information eines Ehegatten über die Verletzungen der Ehefrau bei einem Verkehrsunfall nicht zu. Somit ist keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vorgelegen, weil dadurch keine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen abgewandt wurde. Dieser Umstand schließt jedoch nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes bzw. das Naheverhältnis eines Putativnotstandes aus. Die Unwissenheit über den Verletzungsgrad und das plötzliche Abbrechen des Telefonates mit der Ehefrau kommen einem Putativnotstand zumindest sehr nahe. In dieser Situation war sicher das Verschulden des Berufungswerbers bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Schnellstraße um 26 km/h sehr geringfügig und blieben auch die Folgen der Übertretung unbedeutend. Es konnte daher die verhängte Strafe in eine Ermahnung gemäß des § 21 Abs 1 VStG umgewandelt werden.