RS UVS Steiermark 1995/08/01 30.6-12/95

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 a Z 7 a StVO bedeutet eine Gewichtsangabe, daß das Verbot nur dann gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder jenes eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Somit bezieht sich die Gewichtsangabe nicht auf einen gesamten Kraftwagenzug. In diesem Sinne ist die (nähere) Bezeichnung des Fahrzeuges als Lastkraftfahrzeug wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 52 a Z 7 a StVO nach § 44 a Z 1 VStG (siehe auch UVS Steiermark 1.6.1995, 30.2-271/94-2).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Gewichtsangabe Fahrverbot höchstzulässiges Gesamtgewicht Lastkraftfahrzeug Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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