Überprüft der Beschuldigte - ein Zimmermann - unter Hinzuziehung eines Baufachmannes vor dem Beginn der Arbeiten, die in weiterer Folge eingestürzte Feuermauer an Ort und Stelle, insbesondere anhand von Plänen, beurteilt er diese als standsicher und tragfähig, welche Beurteilung von einem Statiker, einem Architekt und einem Baumeister geteilt wird, liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Zimmermanns am Einsturz der Feuermauer nicht vor (Einstellung des Verfahrens).