RS UVS Oberösterreich 1995/08/03 VwSen-230455/2/Br

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Rechtssatz

Gemäß den Verordnungen der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/93, 368/94

u. 1038/94 hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wird vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt. Dieses besteht auch für solche Personen, die nach dem 1.7.1993 einreisten, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrollstelle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. Einer solchen Einreise tut auch ein bloßes Durchwinken keinen Abbruch. Diese jeweils immer wieder das vorläufige Aufenthaltsrecht verlängernden Verordnungen für diese Volksgruppe lassen nicht entnehmen, daß diesfalls für einen Betroffenen eine Frist von drei Monaten relevant wäre. Eine solche Sicht würde wohl diese Verordnungen ihres Sinnes entleeren, nämlich den Schutz eines Angehörigen dieser Volksgruppe vor Kriegsereignissen. Aus dieser Sicht kann die Begründung der Erstbehörde, insbesondere auch nicht die von ihr zitierte Verordnung "BGBl.Nr. 365/1965 idF BGBl. Nr.117/83" nicht nachvollzogen werden. Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt wird, daß die Berufungswerberin mit der Stellung ihres Erstantrages zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie länger als drei Monate in Österreich verweilen zu wollen kundgetan habe, so ist damit für die an sich sehr schwer nachvollziehbaren Schlußfolgerungen der Erstbehörde nichts zu gewinnen gewesen. Auch der Verordnungsgeber hat schließlich durch seine jeweilige Verlängerung(en) der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die hier betroffene Volksgruppe, deren "Aufenthaltswunsch im Bundesgebiet" auf legale Basis zu stellen, beabsichtigt. Somit kann in der Absicht, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten zu wollen, nicht ein Rechtswidrigkeit begründendes Element gesehen werden. Die Antragstellung um Erteilung einer Bewilligung im Heimatland wäre hier somit nicht notwendig gewesen, sodaß auch das Nichtabwarten der Erteilung objektiv nicht vorzuwerfen ist. Daher ist hier der von der Berufungswerberin vertretenen Rechtsansicht zu folgen, daß ihr ein Aufenthaltsrecht "ex lege" zukommt.

Entgegen der Sicht der Erstbehörde wird ferner der Berufungswerberin im Ergebnis auch dahingehend gefolgt, daß es ihr angesichts der bekannten politischen Situation im ehemaligen Jugoslawien nicht zuzumuten wäre, in ihre ehemalige Heimat zurückzukehren, um von dort ihre Einreiseformalitäten zu besorgen. Jede andere Sicht würde eine Verkennung oder Verleugnung der dortigen politischen Zustände bedeuten.

Die Erstbehörde trifft nämlich keinerlei Angaben zur Frage der Schuld.

Aus h. Sicht begründet die Befürchtung von kriegerischen Ereignissen, deren Dimension in der Auswirkung auf Menschen hier nicht näher erörtert zu werden braucht, in Verbindung mit der Trennung von der Familie einen Zustand, welcher eine tatsächlich illegale Einreise oder allfällige Formalfehler bei der Einreise in der für nicht rechtskundige Personen ohnedies schwer nachvollziehbaren diesbezüglichen Rechtslage nicht als Schuld vorzuwerfen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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