Duldet der Beschuldigte die Tätigkeit des Ausländers als "Bettelmusikant", so ist damit allein der Tatbestand des § 3 Abs 1 AuslBG nicht verwirklicht, weil bloßes Dulden einer Arbeitsleistung für sich allein noch nicht der Bewilligungspflicht unterliegt (vgl VwGH 92/09/0085 vom 19.2.1993 in ARD, 4506/3/93) (Einstellung des Verfahrens).