RS UVS Kärnten 1995/08/03 KUVS-768/3/95

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Rechtssatz

Duldet der Beschuldigte die Tätigkeit des Ausländers als "Bettelmusikant", so ist damit allein der Tatbestand des § 3 Abs 1 AuslBG nicht verwirklicht, weil bloßes Dulden einer Arbeitsleistung für sich allein noch nicht der Bewilligungspflicht unterliegt (vgl VwGH 92/09/0085 vom 19.2.1993 in ARD, 4506/3/93) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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