Ob eine Verwaltungsübertretung mit einer Organstrafverfügung geahndet wird oder nicht ist ein Akt freien Ermessens des einschreitenden Organes der öffentlichen Aufsicht. Wollte das einschreitende Organ mit einer Organstrafverfügung vorgehen was aber unterblieb, weil das Organ eine S 1000,-- Note nicht wechseln konnte, so ist die Behörde im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens nicht dazu verhalten, lediglich einen solchen Strafbetrag gegen den Beschuldigten zu verhängen, mit dem an Ort und Stelle im Rahmen einer Organstrafverfügung vorgegangen worden wäre. Das Vorgehen des Polizeibeamten, nachdem er die S 1.000,-- Note nicht wechseln konnte, eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, ist rechtmäßig.