RS UVS Kärnten 1995/08/09 KUVS-830/2/95

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Veröffentlicht am 09.08.1995
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Rechtssatz

Der Tod stellt einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG dar (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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